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Ausgabe 2014
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Ad-hoc-Publizität

ad hoc disclosure. Zusätzlich zum Jahres- und Zwischenabschluss sind börsennotierte Gesellschaften unregelmäßig gemäß § 44a BörsG zur A. verpflichtet. Hiernach sind alle den Anlegern nicht bekannten Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen, die im Tätigkeitsbereich des Managements angefallen sind und die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf zu erheblichen Aktienkursänderungen führen können oder, im Fall zugelassener Anleihen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können. Für den gesamten Inhalt der Meldungen ist das jeweilige Unternehmen verantwortlich. Die A. soll die Aktienmarktteilnehmer vor den möglichen Risiken eines Insiderhandels schützen, indem durch sie eine gleichmäßige Informationsversorgung aller Marktteilnehmer gewährleistet wird. Ist dies durch die A. nicht möglich, wird die Aktie des betroffenen Unternehmens kurzfristig vom Handel ausgesetzt. Für Investoren, die Intraday- Handel betreiben ist die A. sehr wichtig, weil Aktienkurse darauf i.d.R. sehr stark reagieren. - Vgl. auch Publizität, Ad-hoc- Publizitätspflicht und Publizitätspflichten der börsennotierten Aktiengesellschaften.





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