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Ausgabe 2014
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Anlagevermögen

fixed assets, capital assets; Bezeichnung für Vermögensgegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dem Unternehmen nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg zur Verfügung zu stehen (§ 247 II HGB). Nach § 247 I HGB muss das A. in der Bilanz gesondert ausgewiesen und hinreichend aufgegliedert werden. Eine derartige Aufgliederung in immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen mit ihren jeweiligen Unterpositionen hat der Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften in § 266 II HGB geregelt. Dabei ist die Entwicklung der einzelnen Positionen des A. nach § 268 II HGB in einem Anlagespiegel darzustellen. Die korrekte Einordnung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens in A. und Umlaufvermögen hat neben ihrer formellen Bedeutung für die Bilanzgliederung nach § 253 HGB auch erhebliche materielle Auswirkungen auf die Wertansätze der Vermögensgegenstände.





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