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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Aufsichtsrat, (AR)

Gesellschaftsorgan mit der Aufgabe der Beratung- und Überwachung des Geschäftsführungsorgans (Vorstand, Geschäftsführer), das bei AG, KGaA, e.G. (eingetragene Genossenschaft) und KAG (Kapitalanlagegesellschaft) als GmbH und der mitbestimmten GmbH gesetzlich vorgeschrieben ist; im übrigen bei GmbH fakultativ (§ 52 GmbHG). Bei der AG besteht der A. aus mindestens 3 Mitgliedern (§ 95 Abs. 1 AktG), die natürliche Personen und unbeschränkt geschäftsfähig (§ 100 Abs. 1 AktG), aber nicht Aktionäre der AG sein müssen. Sie dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglied, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter sein (§ 105 Abs. 1   AktG). Der Aufsichtsrat wird - anders als Arbeitnehmervertreter - von der Hauptversammlung der AG gewählt (§101 AktG). Je nach Beschäftigtenzahl der Unternehmung (unter oder über 2.000 Personen) wird ein Drittel oder die Hälfte der Aufsichtsratsmit- glieder von den Belegschaftsangehörigen gewählt. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter (§ 107 Abs. 1 AktG). Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder eine Vergütung (§113 AktG). Sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Auf- sichtsratsmitglieds einzuhalten und haften bei Pflichtverletzungen (§ 116 AktG). Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der AG (§111 Abs. 1 AktG) und kann seine Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen (§111 Abs. 5 AktG). Maßnahmen der Geschäftsführung können ihm grundsätzlich nicht übertragen werden (§ 111 Abs. 4 AktG). Er hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert (§111 Abs. 3 AktG). Für den Beschluss genügt eine einfache Mehrheit der Aufsichts- ratmitglieder. Der A. vertritt die AG gegenüber Mitgliedern des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich (§ 112 AktG). - Der mehrköpfige Aufsichtsrat der AG entscheidet durch Beschluss (§ 108 AktG). Die Satzung kann die Voraussetzung der Beschlussfähigkeit bestimmen, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist. Ohne gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung ist er nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmit- glieder können schriftliche abstimmen. Schriftliche, telegraphische oder fernmündliche Beschlussfassungen des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses sind aber nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§ 109 AktG); im übrigen sollen Nichtmitglieder nicht teilnehmen.





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