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Ausgabe 2014
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Auskunftsersuchen der Finanzbehörden

request for information by fiscal authorities. Zum Zwecke der allgemeinen Überwachung dürfen die Finanzbehörden von den Kreditinstituten keine einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe verlangen. Im Besteuerungsverfahren haben die Finanzbehörden nur in Einzelfällen die Möglichkeit ein Auskunftsersuchen gemäss § 93 AO zu stellen. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht. Die Finanzbehörde muss dann im Auskunftsersuchen angeben, worüber die Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auf Verlangen des Auskunftspflichtigen ist das Ersuchen schriftlich zu geben.





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