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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Börsenaufsichtsbehörde

stock exchange supervisory authority. Die B. ist die in den Ländern für die Börsenaufsicht zuständige oberste Landesbehörde (regelmäßig das Wirtschaftsministerium). Ihr ist die Marktaufsicht über den Börsenhandel und die Rechtsaufsicht über die Börsen in ihrem Bundesland übertragen. Sie beaufsichtigt die Tätigkeit der Börsenorgane auf Gesetz- und Rechtmäßigkeit und überwacht den Börsenhandel sowie die Börsengeschäftsabwicklung. Zu ihren Aufgaben gehört zudem die Überprüfung der Kursmakler und Skontroführer auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 8b BörsG). Die B. kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Handelsteilnehmern Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, Grundstücke und Geschäftsräume betreten sowie Prüfungen vornehmen (§ la I BörsG). Die gleichen Befugnisse stehen ihr auch gegenüber der Börse selbst, also deren Organen, zu. Das Auskunftsrecht gegenüber den Handelsteilnehmern erstreckt sich im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen auf die Angabe der Identität der Auftraggeber, der aus den Geschäften berechtigten und verpflichteten Personen sowie der Bestandsveränderungen der an der Börse gehandelten Wertpapiere und Derivate (§ la I BörsG). Zudem sind die genannten Personen selbst verpflichtet, der B. Auskunft über die Geschäfte und die Beteiligten zu geben. Die B. kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu verhindern oder zu beseitigen (§ la II BörsG). Stellt die B. Tatsachen fest, die die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung zum Kursmakler, der Erlaubnis zur Feststellung oder zur Ermittlung des Börsenpreises oder der Zulassung eines Unternehmens zum Börsenhandel oder sonstige Maßnahmen rechtfertigen, so unterrichtet sie die Börsengeschäftsführung. Die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung zum Kursmakler spricht die B. als ursprüngliche Bestellungsbehörde selbst aus (§ 30 BörsG), für die übrigen Maßnahmen ist die Börsengeschäftsführung zuständig (§§ 75, 30 BörsG). Stellt die B. Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass durch Handelsteilnehmer verbotene Insidergeschäfte (Insidergeschäfte, Verbot, Insidergeschäfte, Überwachung) getätigt wurden, so hat sie das BAWe davon zu unterrichten (§ 6III WpHG).





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