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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bankgeheimnis

Kreditinstitute unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht über die Geschäftsverbindung zu ihren Kunden, die alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen erfasst. Dieses Bankgeheimnis ist in Nr. 2 Abs. 1 AGB der Banken angesprochen. Sie erteilen deshalb Auskünfte an Dritte nur, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden entgegenstehen. Bei juristische Personen oder eingetragene Kaufleute muss sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht und es darf keine anderslautende Weisung des Kunden vorliegen. Über andere Kunden, insbesondere Privatkunden werden Auskünfte nur erteilt, wenn der Kunde generell oder im Einzelfall zugestimmt hat (Nr. 2 Abs. 3 AGB der Banken). Die privatrechtliche Geheimhaltungspflicht auf Grund diese externen Bankgeheimnisse wird ergänzt durch ein öffentlich-rechtliches Auskunftsverweigerungsrecht, so dass insoweit Auskünfte nur erteilt werden dürfen, wenn es gesetzliche Vorschriften fordern, etwa im Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenüber Richtern und Staatsanwälten. Ähnliches gilt für die Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber den Finanzbehörden. Diese besteht nach der AO im Besteuerungsverfahren, wenn etwa direkte Beziehungen des Finanzamtes mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führen, sowie in Steuerstrafverfahren. Weiter sind die Banken verpflichtet, beim Tod eines Kunden dem Finanzamt innerhalb eines Monats Nachricht über das in ihrem Gewahrsam befindlichen Nachlassvermögen zu geben. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Kreditinstitute bei Finanztransaktionen einschließlich Einzahlungen auf Konten über 10.000 Euro die Identifikation des Kunden festhalten. Zunehmen unterscheidet man von dem externen das internen Bankgeheimnis und spricht damit die Verpflichtung des Kreditinstituts an, nur solchen Mitarbeitern Kenntnis von Informationen über Kunden zu eröffnen, die mit einer konkreten geschäftlichen Angelegenheit befasst sind. Auch insoweit ist das Kreditinstitut gegenüber seinem Kunden verpflichtet, dessen Verschwiegenheitsinteressen zu wahren.





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