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Ausgabe 2014
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Berichte des Vorstandes an den Aufsichtsrat bei der AG

Der Vorstand der AG hat dem Aufsichtsrat regelmäßig zu berichten über die beabsichtigte Geschäftspolitik, die Rentabilität der AG, den Gang der Geschäfte, Geschäfte von erheblicher Bedeutung (§ 90 Abs. 1 Satz 1). Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Dazu zählt auch ein dem vom Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen, der auf die Lage der AG von erheblichem Einfluß sein kann (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Berichte haben den Grundsätzen gewissenhafter Rechenschaft zu entsprechen (§ 90 Abs. 4 AktG). Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich hat die Berichtspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat über die künftige Unternehmensentwicklung ausgeweitet.





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