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Ausgabe 2014
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Betriebsrat

bezeichnet den gewählten Repräsentanten der Arbeitnehmer eines Betriebes. Voraussetzung für seine Wahl ist, dass dem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer angehören, die über 18 Jahre alt sind, und drei von ihnen in dem Betrieb seit sechs Montan beschäftigt sind (§§ 1, 7, 8 BetrVG). Das BetrVG umschreibt die Aufgaben des B. und legt seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowie seine Pflichten fest. Arbeitgeber und B. sollen vertrauensvoll Zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Mitbestimmungsrechte des B. erstrecken sich auf soziale Angelegenheiten der Belegschaft (§ 87 BetrVG), auf personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG), insbesondere die Anhörung bei einer beabsichtigten Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer (§ 102 BetrVG). In wirtschaftlichen Angelegenheiten ist in Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigte ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, den der Unternehmer u.a. bei geplanten Betriebsveränderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft mit sich bringen, informieren und mit dem es sich beraten muss. Der Wirtschaftsausschuss unterrichtet seinerseits den B. (§ 106 BetrVG). Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, der eine subsidiären Kompetenz hat. In einem Konzern können die einzelnen Gesamtbetriebsräte einen Konzernbetriebsrat bilden. Die Interessen der noch nicht 18 Jahre alten Jugendlichen und der noch nicht 25 Jahre alten Auszubildenden nimmt eine gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber dem B. wahr (§ 60 ff. BetrVG). - Bei der AG hat der B. außerdem ein Antragsrecht auf Nachprüfung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 98 AktG). Er kann außerdem die Wahl eines nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz gewählten Aufsichtsratmitgliedern anfechten (§ 251 Abs. 2 AktG).





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