Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

EG-Insiderrichtlinie

Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. 11. 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte, welche die Mitgliedsstaaten bis zum 1. 07. 1992 in nationales Recht umsetzen mussten. Danach sind Insider-Informationen nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die einen oder mehrere Emittenten von Wertpapieren oder ein oder mehrere Wertpapiere betreffen und die bei Öffentlicher Bekanntgabe geeignet wären, den Kurs dieses Wertpapiers oder dieser Wertpapiere beträchtlich zu beeinflussen. Verschiedene Informationen sind keine Insider- Informationen, so über politische, ökonomische oder sonstige Vorgänge allgemeiner Art ohne spezifischen Bezugsgrad zu dem Unternehmen des Insiders oder von diesem Unternehmen emittierten Wertpapieren; ferner Informationen, die sich auf bloße Gerüchte oder auf Vermutungen stützen, weil solche Informationen sich nicht in signifikanter Weise auf die Wertpapierkurse auswirken, andererseits aber zu jedem Marktgeschehen gehören; schließlich Informationen über eine bevorstehende Diskontsatzerhöhung oder -Senkung durch die Zentralbank oder einen bevorstehenden Regierungsbeschluss über neue Maßnahmen zum Umweltschütz, welche die Produktionskosten allgemein und nicht nur in der Branche erhöhen, der das Unternehmen des Insiders angehört, weil sie keinen spezifischen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen oder zu bestimmten Wertpapieren aufweisen. - Die EG- Richtlinie umschreibt als Insider Mitglieder des Vorstand oder Management und Aufsichtsrat, Großaktionäre sowie alle Personen, die auf Grund ihrer Arbeit, ihres Berufs oder ihre Aufgaben Zugang zu Insider-Informationen haben. Auch solche sind Personen sind danach rechtlich Insider, die den betroffenen Unternehmen zwar nicht angehören, aber auf Grund ihres Tätigkeitsfeldes Insider-Informationen erhalten, z.B. Organmitglieder und Bedienstete der Zentralbank, Mitglieder der Regierung und des Parlaments, Personen aus vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, aber auch Journalisten. Die EG-R. erstreckt das Verbot der Ausnutzung von Insider-Informationen weiter auf sog. Sekundärinsider, d.h. alle Personen, die in Kenntnis der Sache eine Insiderinformation haben, die unmittelbar oder mittelbar nur von einem der Insider im engeren Sinne (sog. Primärinsider) herrühren, und verbietet es deshalb den Primär- insidem, Insider-Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht in einem normalen Rahmen in Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder in Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht. Zu den Sekundärinsi- dem zählen beispielsweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte, wenn sie nicht schon auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit die Insiderinformation erfahren haben, also Primärinsidem sind. Jedermann wird rechtlich Sekundärinsider, wenn er auf irgendeine Weise Kenntnis von einer Information eines Primärinsider erlangt. Damit können nicht nur Familienmitglieder oder Freunde und Bekannte eines Primärinsider von dem Verbot, Insider-Informationen auszunutzen, betroffen werden, sondern auch die Mandanten von Beratern, Anwälten u.a. der AG. - Die EG-R. verbietet Insidern nicht generell Geschäfte mit Wertpapieren des betroffenen Unternehmens, sondern verbietet die vorsätzliche Ausnutzung der Insider- Informationen beim Erwerb oder der Veräußerung solcher Wertpapiere. Insider- Geschäfte sind also nur solche Transaktionen, die auf einer Insider-Information beruhen. Es muss im Einzelfall sowohl ein Kausalzusammenhang als auch der Vorsatzes nachgewiesen werden. Die EG-R. schreibt keine konkreten Sanktionen bei Verstößen vor, sondern bestimmt nur, dass die Sanktionen einen hinreichenden Anreiz geben müssen, die Verbotsvorschriften einzuhalten. Es kommen also strafrechtliche, verwaltungsrechtliche sowie zivilrechtliche Sanktionen in Betracht.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
EG
 
EG-Insiderrichtlinie, Insidergeschäfte
Weitere Begriffe : Nettozinssatz | Kursfestsetzung am Rentenmarkt | Online Banking
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.