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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Emissionskontrolle

control of security issues; Mittel der Kapitalmarktpolitik zur Regulierung von Emissionen. Instrumente der E. sind die Genehmigungspflicht für alle oder bestimmte Emissionen und das Verbot bestimmter Emissionen (Emissionssper- re). - In der BRD wurde durch das Gesetz über den Kapital verkehr vom 15.12.1952 eine Genehmigungspflicht für alle Emissionen eingeführt. Dieses Gesetz, dass der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des deutschen Kapitalmarktes dienen sollte, trat am 31.12.1953 außer Kraft. Durch das Gesetz über die staatliche Genehmigung von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen vom 26.06.1954 wurde § 795 BGB geändert und 808a BGB neu eingefugt. Danach war die Emission von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen genehmigungspflichtig. Zweck der Normen war zum einen der Schutz der Anleger vor unseriösen Emittenten, zum anderen sollten Funktionsstörungen am Kapitalmarkt durch die unbeschränkte Emission von Privatschuldverschreibungen verhindert werden. Die E. diente dabei auch als Mittel der Begrenzung privater Emissionen zugunsten von Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder. Die Genehmigungspraxis wurde stark durch den 1957 gebildeten Zentralen Kapitalmarktausschuss (ZKMA) beeinflusst, der sich aus Vorstandsmitgliedern deutscher Banken, Vertreter des Bundesverbandes deutscher Banken und Vertreter der Deutschen Bundesbank zusammensetzte. Der ZKMA gab bis in die 80iger Jahre hinein Empfehlungen, die der Abstimmung von Emissionsvorhaben dienen sollten. Diese bezogen sich auf den Zeitpunkt, das Volumen und die Bedingungen der Emissionen. - Die §§ 795, 808a BGB wurden zum 1.1.1990 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen vom 17.12.1990 aufgehoben. Dadurch sollte die Wettbewerbsfähigkeit der BRD als internationaler Finanzplatz gestärkt und der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Genehmigungsvorschriften dadurch umgangen wurden, dass ausländische Tochtergesellschaften deutscher Emittenten DM- Auslandsanleihen auflegten und diese genehmigungsfrei im Inland in den Verkehr brachten. - Emissionsgeschäfte der Kreditinstitute gehören nicht zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften gemäß § 1 I S. 2 KWG. Sie sind aber gemäß § 24 I Nr. 9 KWG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Davon ausgenommen ist gemäß § 11II3 Nr. 4 der Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Gesetz über das Kreditwesen die Ausgabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen.





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