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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Erbschaft- und Schenkungssteuer

ErbSt. Mit der Erbschaft- und Schenkungssteuer wird der unentgeltliche Vermögenserwerb von Todes wegen und durch Schenkung besteuert. Schenkungen unter Lebenden unterliegen denselben Besteuerungsmaßstä- ben wie der Erwerb von Todes wegen. Steuerpflichtige Vorgänge sind der Erwerb von Todes wegen, der Erbanfall, der Erwerb durch Vermächtnis und aufgrund eines geltend gemachten Pflichtanteilanspruchs, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und der Erwerb von Vermögensvorteilen, der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden, der beim Tode des Erblassers unmittelbar von einem Dritten gemacht wird (z.B. Lebensversicherungssumme). Als Schenkung gelten steuerpflichtig freigebige Zuwendungen unter Lebenden und sog. Zweckzuwendungen. - Der Umfang der Besteuerung richtet sich nach der Höhe des Erwerbes und dem Verwandtschafts Verhältnis der Beteiligten. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit ihrem nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Wert angesetzt. Seit dem Jah- ressteuergesetz 1997 ist bei Grundstücken nicht mehr ein bestimmter Einheitswert maßgebend, sondern ist von einem in bestimmter Weise zu errechnenden Ertragswert auszugehen, der im Durchschnitt ca. 50% des Verkehrswertes ausmacht. Bei der Bewertung des Erwerbs von Todes wegen sind alle Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden) und alle sonstigen dem Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb erwachsenden Aufwendungen (Erbfallschulden) zu berücksichtigen. Bei Vermögensübertragungen unter nahen Verwandten werden relativ hohe Freibeträge eingeräumt: In der Steuerklasse I sind bei Ehegatten 300.000 Euro steuerfrei, bei Kindern 200.000 Euro, bei weiteren Personen (insbesondere Enkel) 50.0         Euro, bei Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister Neffen, Nichten) 10.000 Euro und Personen der Steuerklasse III (Verlobte Lebengefährte) 5.000 Euro. Weiterhin bestehen Versorgungsfreibeträge, die bei dem Ehegatten 250.000 Euro und bei Kindern zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro liegen. Die prozentualen Steuersätze sind in den einzelnen Steuerklassen unterschiedlich und steigen in Stufen nach dem Wert des Erbes an. - Die Kreditinstitute sind im Todesfall ihres Kunden generell verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt für die Erbschaftssteuer eine Kontrollmitteilung zuzusenden. Daraufhin fordert das Finanzamt die Erben auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Anhand der Bankkontrollmittei- lungen und der Erbschaftssteuererklärung können die Finanzbehörden die Steuerehrlichkeit der Erben überprüfen.





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