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Ausgabe 2014
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Gesamthandseigentum

Eigentum der Gesamthand, joint ownership of property. Das G. ist eine Eigentümerposition, die die gemeinsam Berechtigten so stellt, dass alle gemeinsam (zur gesamten Hand) und nicht als Miteigentümer zu Bruchteilen (Miteigentum) (§§ 742 ff. BGB) beteiligt sind. Der Einzelne kann weder über seinen Anteil noch über die davon betroffenen Rechte ohne Zustimmung der Mitgesellschafter verfugen (§719 BGB). Das gilt v.a. in den Personengesellschaften des BGB und HGB.





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