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Ausgabe 2014
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelte GmbH kann durch eine oder mehrere Personen zu jedem gesetzlich zulässigen Zwecke errichtet werden (§ 1 GmbHG). Sie ist selbst Träger von Rechten und Pflichten (juristische Person) und Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 1 und 3 GmbHG). Deshalb und weil für ihre Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber auch die Gesellschafter persönlich haften (§13 GmbHG), ist sie eine sehr verbreitete Gesellschaftsform. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Form und kann durch eine Person festgelegt werden (Ein-Personengesellschaft). Das aufzubringende Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen und die von einem Gesellschafter zu übernehmende Stammeinlage mindestens 250 Euro (§ 5 GmbHG). Unter besonderen Voraussetzungen können auch Sacheinlagen erbracht werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann eine unbeschränkte oder beschränkte Nachschusspflicht zu Lasten der Gesellschafter vorsehen (§§ 26 ff. GmbHG). - Geschäftsführung und Vertretung der GmbH liegt bei den Geschäftsführern, die Gesellschafter sein können, aber nicht müssen (§§ 35 ff. GmbHG). Die Rechte der Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte, bestimmen sich, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 45 GmbH). Sie fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Die mitbestimmte GmbH muss einen Aufsichtsrat haben, sonst ist er fakultativ, kann also im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein (§52 GmbH).





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