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Ausgabe 2014
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Grundschuld

land charge; ist eine im Grundbuch eingetragene Belastung eines Grundstücks mit einer festgelegten Geldsumme, wobei die G. unabhängig von einer persönlichen Forderung besteht und somit nur eine dingliche Haftung begründet. Die G. dient in der Regel als Kreditsicherungsmaßnahme (Realkredit), die auch bei Nichtinanspruchnahme des Kredites fortbesteht, bspw. bei Kontokorrentkrediten oder teilweise getilgten Darlehen. In der Praxis hat sie gegenüber der Hypothek, bei der eine stringente Verbindung zwischen ihr und der zu Grunde liegenden Forderung vorliegt, an Bedeutung gewonnen. Rechtsträger einer G. ist entweder der Grundstückseigentümer, der hiermit seine Position im Grundbuch sichert (Eigentümergrundschuld), oder ein Dritter (Fremdgrundschuld). Des weiteren wird nach der Art der Beurkundung differenziert: Briefgrundschuld und Buchgrundschuld.





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