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Ausgabe 2014
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Konversion

conversion; im allgemeinen Rechtsleben die Umdeutung eines aus formalen Gründen nichtigen Rechtsgeschäfts in ein anderes, dessen formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 140 BGB), z.B. Umdeutung eines nichtigen Wechsels in ein abstraktes Schuldversprechen. Im Kreditwesen die Umwandlung einer Anleihe in eine andere mit geändertem Zinsfuß oder anderen Tilgungsbedingungen (auch Konvertierung genannt). Wurde z.B. eine Anleihe in früheren Jahren mit 7% Zins ausgegeben und ist inzwischen der Zins am Kapitalmarkt auf 5% gesunken, kann eine K. für den Anleiheschuldner vorteilhaft sein. Dies bedeutet allerdings eine Zinsminderung für den Anleihegläubiger. Ihm bleibt im allgemeinen das Wahlrecht, entweder auf das Konversionsangebot einzugehen oder aber die Rückzahlung des Kapitals zu fordern. Hat er dieses Wahlrecht nicht, so spricht man von Zwangskonversion. Für das Eingehen auf die Konversion können gewisse Vorteile oder Leistungen versprochen werden (z. B. eine Konversionsprämie). Die K. kann auch nach oben erfolgen, z.B. wenn eine langfristige nachhaltige Erhöhung des Kapitalmarkt-) Zinses besteht.





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