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Ausgabe 2014
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Kursmaklergesellschaft

Kursmakler konnten ihre börslichen und außerbörslichen Geschäfte als Einzelkaufmann und seit dem zweiten Finanzmarktförderungsgesetz 1994 unter bestimmten Voraussetzungen auch als Geschäftsleiter eines Finanzdienstlei stungsinsti tuts oder Kreditinstituts in der Form einer AG oder einer GmbH betreiben (§ 34a BörsG a.F.). Mit dem vierten Finanzmarkt-förderungsgesetz 2002 ist die Bestellung als Kursmakler am 1.7.2002 erloschen (§ 64 Abs. 5 BörsG). Kurmakler mit Bestellung im geregelten Markt sind ab diesem Zeitpunkt zu Skontroführern (§ 64 Abs. 4 BörsG) zugelassen; die entsprechenden Skontren gelten als für drei Jahre zugeteilt. Bei einem Kursmakler, der seine Geschäfte als Geschäftführer eines Finanzdienstleistungsinstituts oder Kreditinstituts betreibt, gehen Skontro und Zulassung als Skontroführer am 1.7.2003 auf sein Institut über. Für die Dauer von drei Jahren hat in Wertpapieren, in denen am 1.7. 2002 eine Preisfeststellung durch Kursmakler erfolgte, zumindest auch eine Feststellung des Börsenpreises durch Skontroführer stattzufinden (§ 64 Abs. 4 BörsG).





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