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Ausgabe 2014
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Körperschaftsteuerpflicht

obligation of corporation tax. Der K. unterliegen die Kapitalgesellschaften, die Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Bestimmte Körperschaften sind von der K. befreit. Der unbeschränkten K. unterliegen die Steuersubjekte, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Soweit andere Körperschaften inländische Einkünfte haben, unterliegen sie mit diesen der beschränkten K.





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