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Ausgabe 2014
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offene Handelsgesellschaft, (OHG)

In das Handelsregister einzutragende handelsrechtliche Personengesellschaft mit dem vereinbarten Unternehmenszweck des Betriebes eines Handelsgewerbes (§ 105 HGB). Die Gesellschafter haften gegenüber den Gesellschaftsgläubigem unmittelbar, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, d.h. auch mit ihrem eigenen Vermögen (§ 128 HGB). Die Kapitalanteile der Gesellschafter werden aus dem Jahresgewinn mit 4% verzinst; der weitere Gewinn oder ein Verlust werden gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt; abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig (§ 121 HGB). Auflösungsgründe der Gesellschaft sind vereinbarter Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen(§ 131 Abs. 1 HGB). Zum Ausscheiden eines Gesellschafters führt sein Tod, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung des Gesellschafters oder eines seiner Privatgläubiger, Beschluss der Gesellschafter (§131 Abs. 1 HGB). Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass der Gesellschaftsanteil auf die Erben übergehen und die OHG mit ihnen fortgesetzt werden soll, die dann auf Wunsch die Stellung von Kommanditisten einnehmen (§ 139 HGB).





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