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Ausgabe 2014
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Sanktionsausschuss

sanctions committee. Börsenorgan, welches die Ordnungsmäßigkeit des Handels unter den Handelsteil- nehmern überprüft und gegebenenfalls mit Strafen einschreitet. Der S. wird gem. § 9 BörsG aufgrund einer Rechtsverordnung der Landesregierung eingerichtet, in dem auch Zusammensetzung, Verfahren einschl. Beweisaufnahme und Kosten sowie Mitwirkung der zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden. Der S. kann Handelsteilnehmer mit einem Verweis, Ordnungsgeldem oder mit einem Ausschluss von der Börse von bis zu 30 Tagen belegen, wenn diese gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstoßen haben, oder diese Vertrauens- oder ehrverletzende Handlungen -     im Zusammenhang mit der Tätigkeit - begangen haben. Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen Kursmakler, tritt an die Stelle des S. die Börsenaufsichtsbehörde. Der S. ist das Nachfolgeorgan des Ehrengerichts.





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