Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Schlussnote

Schlussschein, contract note. Die Sch. stellt eine schriftliche Bestätigung eines Geschäftsabschlusses dar und bildet die Grundlage für die Abrechnung. Jeder Handelsmakler hat grundsätzlich unverzüglich nach dem Abschluss eines von ihm vermittelten Geschäfts jeder Vertragspartei eine von ihm Unterzeichnete Sch. zuzustellen. Sie hat Angaben über die Parteien, den Handelsgegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren deren Gattung, Menge, Preis sowie den Zeitpunkt der Lieferung zu enthalten. An der Wertpapierbörse hat der den Geschäftsabschluss vermittelnde Makler das getätigte Geschäft in die Börsen- EDV einzugeben, damit jeder Vertragspartei der Abschluss am gleichen Tag durch eine maschinell erstellte Sch. bestätigt werden kann. Unterbleibt die Erteilung einer Sch. und wird diese nicht bis zum Beginn der nächsten Börsenversammlung angemahnt, so gilt der Geschäftsabschluss als nicht zustandegekommen. Eine handschriftliche Sch. darf nur über ein Geschäft ausgestellt werden, das nicht über die Börsen-EDV abgewickelt werden kann.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Schlusskurs
 
Schlusstag
Weitere Begriffe : Marktsegmente | Kalkulationszinsfuß (-satz) | DG MP
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.