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Ausgabe 2014
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Selbstkontraktion

Insichgeschäft, self- contracting; bezeichnet ein Rechtsgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien identisch sind. Nach § 181 BGB ist ein solches Geschäft nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn es entweder der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient, es durch die Satzung genehmigt ist oder dem Vertreter eine Vollmacht vorliegt. Es kann auch durch eine nachträgliche Genehmigung wirksam werden.





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