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Ausgabe 2014
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Stimmenthaltung

Nichtabgabe der Stimme eines an sich stimmberechtigten Mitglieds bei Beschlussfassung in einer Versammlung. Eine Stimmenthaltung lässt sich in ihrer Bedeutung nicht einheitlich bewerten. Kommt es für die Mehrheit auf die Zahl der erschienen oder dem Beschlussgremium angehörenden Mitglieder an, wird der sich der Stimme enthaltende Anwesende grundsätzlich als erschienen angesehen; seine Enthaltung hat dann die Wirkung einer Nein- Stimme. Kommt es für die Mehrheit nur auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an, werden die nicht mit abstimmenden Personen nicht berücksichtigt; ihre Enthaltung wird weder als Ja- noch Nein-Stimme gewertet.





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