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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Teilnahme am Börsenhandel

Die T.a.B. erfordert die Zulassung durch die Geschäftsführung der Börse (§ 16 BörsG). Sie geht über die Zulassung zum Börsenbesuch hinaus, die auch Hilfspersonal oder Wit- schaftsjoumalisten erteilt werden kann. Zugelassen werden darf nur, wer gewerbsmäßig und in kaufmännischem Umfang bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen (1) die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder (2) die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder (3) die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt (§ 16 Abs. 2 BörsG). Zugelassen wird nur, wer zuverlässig ist und über die notenwendige berufliche Erfahrung verfügt, eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung sicherstellt, ausreichendes Eigenkapital hat und die erforderliche wirtschaftliche Leitungsfähigkeit vorhanden ist (§ 16 Abs. 4 BörsG).





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