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Ausgabe 2014
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Treuhandverhältnis

trust relationship. Von einem T. spricht man, wenn ein Treuhänder die Interessen eines Treugebers wahrnimmt, indem er die Übernahme und Verwaltung eines Rechtsguts, das wirtschaftlich dem Treugeber zu steht, in eigenem Namen übernimmt. Die Treuhand ist im deutschen Recht nicht eigenständig geregelt und kann daher in unterschiedlichen Formen auftreten. Zu unterscheiden ist die eigennützige (Verwaltungstreuhand) und die fremdnützige (Sicherungstreuhand) sowie die offene und die verdeckte Treuhand. Vor allem die Effektenkommission und die vielfältigen Formen der Sicherungsübereignung und - abtretung begründen T. Besonders umstritten sind derzeit die Rechtsfolgen fehlgeschlagener Immobilientreuhandmodelle.





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