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Ausgabe 2014
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vereinfachte Kapitalherabsetzung

simplified capital reduction. Form der Kapitalherabsetzung, die dem Ausgleich von Wertminderungen, der Deckung von Verlusten oder der Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage dient und in den §§ 229-236 AktG geregelt ist. Eine Kapitalrückzahlung an die Aktionäre darf im Rahmen der v.K. nicht erfolgen, es kommt vielmehr zu einer Verringerung des Nennwertes oder zu einer Aktienzusammenlegung. Voraussetzung für die v.K. ist, dass die Gewinnrücklage bereits aufgebraucht ist, die gesetzliche Rücklage sowie die Kapitalrücklage zusammen 10 % des nach der Herabsetzung verbleibenden Betrages des Grundkapitals nicht übersteigen und kein Gewinnvortrag besteht. Dem Gläubigerschutz wird durch eine Ausschüttungssperre Rechnung getragen, solange die Kapitalrücklage kleiner als 10 % ist. Außerdem wird bei Beschlussfassung über die v.K. die zukünftige Dividendenausschüttung begrenzt.





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