Widerspruch in der Hauptversammlung der AG
objection in the shareholders‘ meeting. Die Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, ist von Sonderfällen abgesehen, nur dann möglich, wenn der Aktionär in der Hauptversammlung Widerspruch beim anwesenden Notar zu Protokoll gegeben hat (Anfechtungsbefugte bei der AG). Dabei genügt es, wenn aus dem Verhalten des Aktionärs deutlich wird, dass er die Protokollierung seiner rechtlichen Bedenken gegen den Beschluss wünscht. Bestimmte Formulierungen sind nicht erforderlich.
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