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Ausgabe 2014
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Zinsabschlag

Zinsabschlagsteuer, interest discount tax. Der Z. ist eine besondere Erhebungsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Rahmen der Kapitalertragsteuer. Er wird als Zahlstellensteuer erhoben und stellt bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland eine voll anrechenbare Vorauszahlung auf die individuelle Steuerschuld dar. Die Zahlstellen, insbesondere Banken, behalten den Z. (gemäß § 43 a EStG beträgt der Regelsteuersatz 30%, bei Tafelgeschäften 35%) ein, um ihn an das Finanzamt abzuführen. Bei Vorliegen eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung wird kein Z. erhoben. Generell erfasst der Z. alle im Inland anfallenden Zinserträge, unabhängig vom Sitz des Emittenten. Die Zinsabschlagsteuer wird seit dem 01.01.1993 von Kapitalerträgen erhoben, die ab diesem Tag fällig werden, die Zinsabschlagsteuer auf Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren seit dem 01.01.1994. - Siehe auch Kapitalertragsteuer bei festverzinslichen Wertpapieren und Einlagen, und Kapitalertragsteuersätze.





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