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Ausgabe 2014
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Zinsscheinveräußerung, steuerlich

interest coupon sale, taxation. Zinsscheine können zusammen mit der Anleihe oder getrennt davon veräußert werden. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen ohne die dazugehörige Schuldverschreibung (isolierte Veräußerung) sind beim Veräußerer Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 II Nr. 2b EStG). Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass der Veräußerer von Kapitalerträgen durch den Veräußerungserlös wirtschaftlich einen Ertrag seines angelegten Kapitals erzielt, gleich demjenigen, der die Erträge seiner Anlage unmittelbar vom Schuldner vereinnahmt. Löst der Erwerber die Zinsscheine später beim Schuldner ein, fließen ihm keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen zu. Werden die Zinsscheine dagegen zusammen mit ihrem Stammrecht veräußert, stellt der Veräußerungserlös keine steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen dar, soweit der Verkauf nicht in die Zwölfmonatsfrist des § 23 EStG fällt. Der Verkauf von Zinsscheinen bei einem Kreditinstitut ist seit 1.1.1993 kapitalertragsteuerpflichtig.





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