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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Ausübung von Aktionärsrechten

Die Aktionäre üben ihre mitgliedschaftlichen Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte in der Hauptversammlung der AG aus, die jährlich stattfinden muß (§ 118 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung beschließt vor allem über folgende Punkte (§ 119 Abs. 1 AktG): Entlastung von Vorstands und des Aufsichtsrat, Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns (sowie Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können nur bis zu 50% des Jahresüberschusses nach Abzug der Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage oder ggf. nach Abzug eines Verlustvortrages in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden; über die Verwendung der zweiten 50% des Jahresüberschusses in Form von Zuweisungen zu den anderen Gewinnrücklagen, als Dividendenzahlung und/oder eines Gewinnvortrages entscheidet die Hauptversammlung; § 58 AktG), Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates, Bestellung des Abschlussprüfers und evtl. eines Sonderprüfers, Satzungsänderungen einschließlich Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der -herabsetzung, schließlich besondere Ereignisse wie Vermögensübertragung, Umwandlung, Verschmelzung der AG, Auflösung der AG, Geltendmachung oder Verzicht auf Ersatzansprüche gegen Vorstand, Aufsichtsrat. Jeder Aktionär hat ein Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen (§ 123 Abs. 2 bis 4 AktG). Um zu sichern, dass Stimmrechte nicht von Aktionären ausgeübt werden, die ihre Aktien kurz vor der Hauptversammlung verkauft haben, kann die Satzung vorsehen, dass Aktien, für die das Stimmrecht ausgeübt werden soll, bei von der AG benannten Hinterlegungsstellen bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt werden (§ 123 Abs. 2 und 3 AkG). Der Aktionär erhält eine Stimmkarte und hat damit Zutritt zur Hauptversammlung. Er ist berechtigt, zu jedem Tagesordnungspunkt seine Stimme abzugeben. Der Umfang seines Stimmrechts richtet sich nach seinem Aktienbesitz (§ 134 AktG). Bei besonders bedeutsamen Beschlüssen ist Dreiviertelmehrheit, in anderen einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals vorgeschrieben. Will ein Aktionär seine Rechte nicht selbst ausüben, kann er sich vertreten lassen (§ 134 Abs. 3 AktG), und zwar auch durch ein Kreditinstitut mit schriftliche Ermächtigung (§ 135 AktG). Bevollmächtigte Kreditinstituten üben die Stimmrechte entweder unter Benennung des Namens des Aktionärs oder im Namen dessen, den es angeht, aus. Die Vollmacht zugunsten eines Kreditinstituts darf längstens für 15 Monate erteilt werden. Auch eine Rahmenvollmacht kann der Aktionär jederzeit widerrufen, Der Vorstand einer AG hat die Hauptversammlung mindestens einen Monat vorher einzuberufen (§ 123 AktG) und die Tagesordnung, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Begründungen solcher Anträge und eigene Stellungnahme in den Gesellschaftsblättern bekannt zu geben (§ 124 AktG) und den Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 AktG). Diese geben die Mitteilungen an ihre Depotkunden weiter. Dabei hat ein Kreditinstitut zugleich, wenn sie Aktionäre in der Hauptversammlung vertreten will, zu den Gegenständen der Tagesordnung Vorschläge über die Stimmrechtsausübung zu machen und um die Erteilung von Weisungen zu ersuchen (§ 128 AktG). Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut von den Interessen der Aktionäre leiten zu lassen. Erteilt der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung, hat sie das Stimmrecht entsprechend ihren eigenen Vorschlägen auszuüben. Von dieser Vorschlägen oder von ein ausdrücklichen Weisung des Kunden darf das Kreditinstitut nur abweichen, wenn sich nachträglich Umstände derart verändern, dass eine abweichende Ausübung des Stimmrechts angezeigt erscheint und anzunehmen war, dass der Aktionär die Abweichung bei Kenntnis der Sachlage gebilligt hätte; in diesem Fall muß der Aktionär nachträglich unter Angabe der Gründe unterrichtet werden.





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