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Ausgabe 2014
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Ausschluss des Bezugsrechts

Be- zugsrechtsausschluss, cancellation of premption right on issues of new shares. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Bezugsrecht für die Aktionäre beim Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. Neben einer qualifizierten Mehrheit muss außerdem grundsätzlich die Erfordernis des sachlichen Grundes gegeben sein, d.h. der A.d.B. muss im Interesse der AG sachlich zu rechtfertigen sein. Weiterhin darf der Zweck nicht auf schonendere Weise erreichbar sein (Grundsatz der Erforderlichkeit) und der Nachteil für die Gesellschafter nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil der Gesellschaft stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). - Das Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft hat in § 186 III AktG einen Satz 4 eingefügt, wonach ein A.d.B. insbesondere dann zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung 10% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Demnach bedarf es keiner sachlichen Rechtfertigung des Be- zugsrechtsausschlusses, wenn die Voraussetzungen des § 186 III S. 4 AktG vorliegen. Für die GmbH gilt die Erfordernis der materiellen Rechtfertigung des Bezugsrechtsaus- schlusses uneingeschränkt.





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ausschließlich Dividende
 
Ausschluss des Stimmrechts in der Hauptversammlung der Aktionäre
Weitere Begriffe : paritätische Beteiligung | Beherrschungsvertrag | Ausgleichsposten für Anteile in Fremdbesitz
 
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