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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Bezugsrecht

subscription right. Recht des Aktionärs auf den Bezug von neuen (jungen) Aktien, Options- und Wandelanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheinen. Nach § 186 I AktG stehen dem Aktionär anteilig so viele neue Aktien zu, wie er am bisherigen Grundkapital beteiligt ist. Dieser Grundsatz gilt ebenso für den Bezug der obengenannten Schuldverschreibungen (§ 221 IV AktG). Das B. sichert den Erhalt des Stimmrechtsanteils und des Vermögensanteils des Aktionärs (Verwässerungsschutz). Die Aktionäre werden durch Veröffentlichung eines Bezugsangebots zum Bezug der jungen Aktien aufgerufen. Das Bezugsangebot enthält die Bezugsbedingungen, d.h. das Bezugsverhältnis, den Bezugskurs der neuen Aktien, die Bezugsfrist und die Dividendenberechtigung der neuen Aktien. Die Zeichnung der jungen Aktien geschieht schriftlich durch Zeichnungsschein (§ 185 AktG). Der Zeichnungsschein enthält u.a. den Nennbetrag bzw. die Anzahl der gezeichneten Stücke sowie gegebenenfalls die Aktiengattung. Die Ausübung des Bezugsrechts durch Zeichnung erfolgt über Banken innerhalb der Bezugsfrist. Die neuen Aktien werden am Bezugstag geliefert. Der Aktionär kann sein B. innerhalb der Bezugsfrist über eine Bank im Be- zugsrechtshandel einer Börse verkaufen. Ohne Weisung verkauft die Bank das B. am letzten Tag der Bezugsfrist. Ein B. kann als kurzlaufender Optionsschein mit einem Basispreis in Höhe des Bezugspreises interpretiert werden. Als solcher ist er mit Methoden der Optionspreistheorie zu bewerten (mathematischer Wert des Bezugsrechts). Am ersten Tag des Bezugsrecht- shandels erfolgt ein Bezugsrechtsabschlag vom Kurs der Altaktie (Kürzel: ex BR). Die Hauptversammlung kann zusammen mit dem Beschluss über die Kapitalerhöhung das B. ganz oder teilweise ausschließen (§ 186 III AktG). Hierzu bedarf es einer Mehrheit von 75% des anwesenden Grundkapitals oder einer satzungsgemäß größeren Mehrheit. Ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist möglich, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen nicht höher als 10% des Grundkapitals ist und zu einem marktnahen Ausgabebetrag erfolgt (§ 186 III Nr.4 AktG). Ein Ausschluss des B. liegt nicht vor, wenn die Emission von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden soll, die Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 V AktG). Das B. ist durch das AktG z.B. ausgeschlossen, wenn Bezugsoder Umtauschrechte aus Options- oder Wandelanleihen ausgeübt werden und wenn Belegschaftsaktien begeben werden.





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