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Ausgabe 2014
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Börsenzulassung von Unternehmen

bezeichnet die gemäß § 7 I BörsG obligatorische Genehmigung der Teilnahme eines Unternehmens am Börsenhandel durch hierfür zuständige Börseninstanzen. Grundsätzlich ist einem Unternehmen die Zulassung zu erteilen, wenn es die Voraussetzungen nach § 7 I, II BörsG erfüllt. Neben einer der enumerativ aufgeführten Formen der Aktivität in börsengehandelten Objekten gehören hierzu insbesondere die Nachweise einer fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der relevanten Führungs- bzw. Vertretungspersonen, einer bestimmten Mindestkapita- lausstattung sowie der organisatorischen und allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens. Die Börsenordnung bestimmt ferner, welche Sicherheiten die Unternehmen zur Unterlegung der von ihnen abgeschlossenen Transaktionen zu leisten haben (§ 8a I BörsG). Dem BedeutungsVerlust der Präsenzbörsen gegenüber elektronischen Plattformen gemäß gelten spezielle Normen für die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem (§ 7a BörsG). Hierzu formulieren die BörsO der Börsenplätze spezifische, vorwiegend technisch ausgelegte Zulassungsvoraussetzungen. Die BörsO können ferner ein Designated Sponsoring für Wertpapiere vorsehen, die in den elektronischen Systemen gehandelt werden. Will ein zugelassenes Unternehmen als Designated Sponsor agieren, sich also verpflichten, durch häufiges Stellen von engen Spreads die Liquidität im Markt für umsatzschwächere Aktien zu stärken, so muss es hierfür eine gesonderte Zulassung beantragen. Da beim Abschluß von Transaktionen für die zugelassenen Unternehmen faktisch natürliche Personen, ihre Börsenhändler, agieren, impliziert die Zulassung eines Unternehmens regelmäßig auch ein Verfahren für die Börsenzulassung von Personen. Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen, obliegt dem Antragsteller, während die Börsengeschäftsführung sie überprüft und auf dieser Basis die Zulassung ausspricht oder ablehnt (und ggf. auch später widerruft). Andernfalls erlischt die Zulassung nur auf Basis einer schriftlichen Erklärung des zugelassenen Unternehmens.





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