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Ausgabe 2014
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Besitz

possession. Unter B. versteht man gemäß § 854 I BGB die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache (nicht über ein Recht). - Neben dem unmittelbaren B. regelt das BGB in § 868 den Fall, dass B. durch einen anderen vermittelt wird, der auf Zeit, etwa aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses, zum B. berechtigt oder verpflichtet ist. Dieser Besitzmittler ist unmittelbarer Besitzer, der andere ist mittelbarer Besitzer. Vom Besitzmittler zu unterscheiden ist der Besitzdiener, der aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses bezüglich der Sache weisungsgebunden ist und keine Form eigenen B. erlangt (§ 855 BGB). Besitzmittlung dient v.a. der Kreditsicherung durch Sicherungseigentum (§ 930 BGB), das das Pfandrecht in der heutigen Praxis weitgehend verdrängt hat, da die §§ 1205 f. BGB zu strenge Besitzanforderungen stellen.





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