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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Compliance

Verpflichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Struktur und Geschäftstätigkeit so zu organisieren, dass eine ordnungsgemäße Durchführung von Geschäften in Wertpapieren gewährleistet ist und Interessenkonflikte zwischen dem Unternehmen und den Kunden oder zwischen verschiedenen Kunden möglichst vermieden werden (§33 WpHG). Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Errichtung von Kommunikationsbarrieren (Chinese Walls) sowie die Erstellung von Beobachtungslisten (Watch- Lists) und/oder Sperrlisten (Restricted- Lists) durch Compliance-Stellen in den Unternehmen. Die Einhaltung der Organisationspflichten wird durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) überwacht (§35 WpHG). In seiner Richtlinie zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstieistungs- unternehmen gemäß § 33 I WpHG hat das BAWe Grundsätze aufgestellt, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob ein Wertpa- pierdienstleistungsunternehmen der Compliance-Verpflichtung nachgekommen ist. Das BAWe kann von den Unternehmen Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie Prüfungen vornehmen (§35 I - EI WpHG). Darüber hinaus sind die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, einmal jährlich eine Prüfung der zur Einhaltung der Compliance- Verpflichtung getroffenen Maßnahmen durch einen geeigneten Prüfer zu veranlassen (§36 I WpHG). Der Prüfbericht ist beim BAWe einzureichen (§ 36 I S. 5 WpHG). Kommen die Unternehmen den ihnen obhegenden Organisationspflichten nicht oder nicht im ausreichendem Maße nach, so kann das BAWe die geeigneten und erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen (§4 WpHG). Entsprechende Verfügungen können mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 10 WpHG). Sanktionen kann das BAWe jedoch nicht verhängen. - Vgl. auch Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.





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