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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Freiverkehr

outside market, unofficial market; bezeichnet ein von den einzelnen Börsen individuell reglementiertes Börsensegment, bei dem es sich gemäß § 2 V WpHG nicht um einen organisierten Markt handelt und der im Börsengesetz nicht genauer geregelt ist. Der F. wurde am 01.05.1988 durch die Zusammenfassung der bis dahin existierenden Marktsegmente geregelter F. und ungeregelter F. geschaffen. Nach § 78 I BörsG ist die Zulassung des F.    durch Börsen für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind, erlaubt. Die Voraussetzung für die Zulassung ist eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung. Die Preise für Wertpapiere, die sich während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im F. ergeben, sind im Sinne des § 78 II BörsG Börsenpreise, die die Anforderungen nach § 11 II BörsG erfüllen müssen. Der F. an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) ist in § 66 I bis III der Börsenordnung für die FWB geregelt. Mit derzeit über 30.000 gelisteten Wertpapieren ist dieses Marktsegment das größte an der FWB. Die Zulassung von Wertpapieren zum F. erfolgt aufgrund der Freiverkehrsrichtlinien der Deutschen Börse AG. Im F. werden zwischen freien Maklern und Kreditinstituten auf privatrechtlicher Basis neben deutschen Aktien überwiegend ausländische Aktien und Optionsscheine gehandelt. Dabei fallen die Zulassungsanforderungen in diesem Segment wesentlich geringer aus, als dies beim amtlichen Handel oder geregelten Markt der Fall ist. Die Antragstellung zur Zulassung kann durch ein Kreditinstitut oder einen Freimakler geschehen, wobei eine Einwilligung des Emittenten hier nicht erforderlich ist. Auf einen Börseneinführungsprospekt sowie auf Unternehmensberichte als Zulassungsunterlagen kann zudem verzichtet werden, da eine genaue Definition der einzuführenden Aktien als ausreichend erscheint. Auch über den Mindestnennbetrag der zuzulassenden Aktien, ihre Mindeststückzahl oder Mindeststreuung existieren keinerlei Vorgaben. Gegenüber dem amtlichen Handel und dem geregelten Markt sind auch die Publizitätsanforderungen im F. weniger restriktiv. So sind nur der Antrag und die Entscheidung über die Einbeziehung zum Handel im Anhang des amtlichen Kursblattes zu veröffentlichen. Die Unternehmen des F. unterliegen zudem keiner Prospekthaftung und auch für Zwischenberichte gibt es keine über die aktienrechtlichen Vorschriften hinausgehenden Pflichten. Der Antragsteller muss den zuständigen Makler über kursrelevante Umstände wie beispielsweise bevorstehende Hauptversammlungen, Dividendenzahlungen oder Kapitalveränderungen unterrichten und die inländische Zahl- und Hinterlegungsstelle benennen. Bezüglich der Ad-hoc- Publizität gelten die gleichen Bestimmungen wie im amtlichen Handel, nach denen alle kursrelevanten Fakten aus dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens unverzüglich in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen sind. Eine im amtlichen Handel erforderliche Druckprüfung der Aktien entfällt im F.





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