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Ausgabe 2014
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Gelddividende

Ist der Anteil am Bilanzgewinn einer Aktiengesellschaft, der auf die Aktionäre entsprechend der Anzahl ihrer Aktien entfällt, und der in Geld ausgezahlt wird. Die Dividende darf nur aus dem Jahresüberschuss unter die Aktionäre verteilt werden (§ 58 Abs. 4 AktG). Sie bemißt sich nach den Nennbeträgen der Aktien, es sei denn, die Satzung bestimmt eine andere Art der Gewinnverteilung (§ 60 AktG). Der Anspruch auf Auszahlung entsteht mit dem Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung (§ 174 AktG). Der Aktionär hat einen Anspruch darauf, dass sein Dividendenzahlungsanspruch in einer Urkunde verbrieft wird (Gewinnanteilscheine, Coupon). Der verbriefte Anspruch auf die Dividende erlischt mit dem Ablauf von vier Jahren (Vorlegungsfrist). Wird die Urkunde vorher vorgelegt, schließt sich eine zweijährige Verjährungsfrist vom Ende der vierjährigen Vorlegungsfrist an.





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