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Banklexikon
Ausgabe 2014
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geregelter Markt

Der g.M. wurde 1987 in Deutschland als Teilbörsensegment des Kassamarktes für kleine und junge Unternehmen eingeführt. Dabei soll der Gang an die Börse durch niedrige Eintrittsbarrieren für diejenigen Unternehmen erleichtert werden, welche die strengen Zulassungsvoraussetzungen (Börsenzulassung) für den amtlichen Handel nicht erfüllen können, aber ihre Aktien öffentlich unter der Aufsicht des Börsenrates notieren lassen wollen. - Am G.M. bestehen weniger strenge Publizitätspflichten als für den amtlichen Handel und das Mindestnennkapital bei Erstemission beträgt 250.000 EUR, wobei wenigstens 10.0          Aktien ausgegeben werden müssen. Seit Gültigkeit des dritten Finanzmarktförderungsgesetzes muss dem Zulassungsantrag nur noch ein Unternehmensbericht beigefügt werden, der Angaben über den Emittenten und seine Wertpapiere beinhaltet, die für die Anlageentscheidung von Investoren wichtig sind. Man hat auf die Vorlage eines gültigen Jahresabschlusses verzichtet, um auch Unternehmen den Zugang zu ermöglichen, die vor weniger als 18 Monaten gegründet worden sind. Der G.M. ist also hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen dem amtlichen Handel nachgeordnet, dem Freiverkehr jedoch übergeordnet. In vielen Fällen wird der G.M. von den Unternehmen auch als Vorstufe zum amtlichen Handel angesehen. - Trotz der Einführung des Neuen Marktes konnte sich der G.M. als Primärmarkt etablieren, während er als Sekundärmarkt unter der Tatsache leidet, dass sich der Handel meist auf umsatzstarke Standardwerte konzentriert und damit Nebenwerte vernachlässigt werden. - Die Preisfeststellung am G.M. findet durch freie Makler statt.





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