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Ausgabe 2014
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Gewinngemeinschaft

profit pooling. Bei einer G. legen zwei oder mehrere Unternehmen die erwirtschafteten Gesamtgewinne oder die Gewinne aus Teilbereichen zusammen und verteilen die Summe nach bestimmten Schlüsseln. Der Vertrag über eine G. gehört zu den Unternehmensverträgen nach Aktienrecht (§ 292 AktG). - Für eine G. ist es nicht ausreichend, nur die Gewinne aus Einzelgeschäften zusammenzulegen. Erträge und Aufwendungen aus einer G. sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszu weisen.





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