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Ausgabe 2014
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Gründung der AG

, foundation of the stock corporation. Aus juristischer Sicht ist die G.                d.AG die rechtliche Entstehung der Aktiengesellschaft. Mit Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person und die Gründung ist rechtlich abgeschlossen. - Betriebswirtschaftlich ist der Begriff der Gründung weiter gefasst. Alle Maßnahmen vom Gründungsentschluss bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs zählen zur Gründung. Rechtlich geregelt ist die G.                d.AG in §§ 23-53 AktG. Die Beteiligung an der Satzung ist auf mindestens fünf Personen festgelegt (Ausnahme hiervon ist die kleine AG, bei der eine Person die AG gründen kann). Die Satzung muss notariell beurkundet werden. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt 50.000 Euro. Mit Übernahme der Aktien durch die Gründer gilt die AG als errichtet. Die Gründer einer AG müssen den ersten Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellen, wonach der Aufsichtsrat den ersten Vorstand bestellt. Das Grundkapital muss bei Inhaberaktien sofort voll eingezahlt werden, bei Namensaktien bis zu mindestens 25%. Über die Gründung muss ein schriftlicher Bericht erstellt werden. Der Gründungsvorgang muss geprüft werden, i.d.R. durch Aufsichtsrat und Vorstand, evtl. auch durch einen Gründungsprüfer (Gründungsprüfung bei der AG). Die Eintragung in das Handelsregister ist öffentlich bekannt zu geben. - Vgl. Einheitsgründung und Gründungskonsortium.





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