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Ausgabe 2014
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Beteiligung

bezeichnet das Halten von Gesellschaftsanteilen an einer anderen Gesellschaft. B., die in der Bilanz der AG unter den Finanzanlagen an dritter Stelle auszuweisen sind, sind Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen dienen sollen. Dies gilt im Zweifel für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20% des Nennkapitals der Gesellschaft überschreiten (§ 271 Abs. 1 AktG). Sobald einem Unternehmen mehr als 25% oder mehr als die Hälfte der Anteile einer Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz im Inland gehört oder ihm in dieser mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat es dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 und 5 AktG). Ein Unternehmen, dem eine Minderheitsbeteiligung (25% der Anteile) oder eine Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihr das Bestehen der B. nachgewiesen wird (§ 22 AktG). Alle Mitteilungen sind durch Bekanntmachungen im Bundesanzeiger und in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen (§ 20 Abs. 6 AktG). Entsprechende Mitteilungspflichten bestehen für B. an Kapitalgesellschaften in anderen Rechtsformen als der AG mit Sitz im Inland (§ 21 AktG). Die aktienrechtliche Mitteilungspflichten bestehen nicht für Aktien einer börsennotierten Gesellschaft, für die seit 1994 bei Veränderungen der Stimmrechtanteile die intensiven Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsge- setz (WpHG) gelten (§§ 21 ff. WpHG).





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