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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Handelsregister (HR, HReg)

Commercial Register, Register of Business Names. Das HR ist ein öffentliches Verzeichnis von Tatsachen und Rechtsverhältnissen, die für den Handelsverkehr von Bedeutung sind und deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist. Es wird von den Gerichten in gebundenen Bänden, Karteikartenform oder in maschineller Form geführt (§ 8 HGB) und ist in die Abteilungen A und B untergliedert. In Abteilung A werden vor allem Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften eingetragen, in Abteilung B hauptsächlich die Kapitalgesellschaften. Das HR kann von jedem eingesehen werden (§ 9 HGB). Zudem sind die Eintragungen vom Gericht durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein weiteres Veröffentlichungsblatt bekanntzumachen (§10 HGB). - Eine einzutragende, aber nicht eingetragene Tatsache kann einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn dieser sie kannte (§ 15 I HGB) (sog. negative Publizität). Sobald eine einzutragende Tatsache in das HR eingetragen und die Eintragung bekannt gemacht worden ist, endet dieser Vertrauensschutz und der Dritte muss die Tatsache gegen sich gelten lassen (§15 II HGB). Eine rechtliche Vermutung der Richtigkeit des im HR Verlautbarten gibt es indes nicht. Ist eine eintragungspflichtige Tatsache unrichtig bekanntgemacht worden, so kann sich ein Dritter jedoch gegenüber jedem, der die unrichtige Verlautbarung wenigstens mittelbar veranlasst hat, auf den von der wahren Rechtslage abweichenden Registerinhalt berufen, und zwar unabhängig davon, ob nur die Bekanntmachung oder auch schon die Eintragung falsch war, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 III HGB; sog. positive Publizität).





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