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Ausgabe 2014
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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KgaA)

Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person), bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigem unbeschränkt haftet und die übrigen ohne persönliche Haftung an der Gesellschaft mit Aktien beteiligt sind (Kommanditaktionäre). Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und gegenüber Dritten richten sich nach den Vorschriften über die KG. Deshalb sind die persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt (§ 278 Abs. 2 AktG); es gelten für sie sinngemäß die meisten Vorschriften über den Vorstand der AG (§ 283 AktG). In der Hauptversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein eingeschränktes Stimmrecht für ihre Aktien (§ 285 AktG). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, wenn bei einer KG das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Der Aufsichtsrat führt die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus (§ 287 AktG).





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