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Ausgabe 2014
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Kommanditgesellschaft, (KG)

Die KG ist eine Personengesellschaft, deren vereinbarter Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der die Haftung mindestens eines Gesellschafters (Kommanditist) gegenüber den Gläubigem auf den Betrag einer im Handelsregister eingetragenen Einlage (Kommanditeinlage) beschränkt ist, während mindestens ein weiterer Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt, d.h. mit seinem gesamten Vermögen, haftet (§ 161 Abs. 1 HGB). Wenn der Kommanditist seine Einlage erbracht hat, haftet er gegenüber den Gläubiger nicht mehr (§ 171 Abs. 1 Halbs. 2 HGB). Der Komplementär führt die Geschäfte der KG und vertritt sie im Rechtsverkehr, während die Kommanditisten nur bei außergewöhnlichen Geschäften ein Widerspruchsrecht haben (§ 164 HGB). Namen und Höhe der Einlagen der Kommanditisten sind ins Handelsregister einzutragen, aber nur die Zahl der Kommanditisten bekanntzugeben (§ 162 HGB).





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