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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Konsolidierungskreis

consolidated group. Gesamtheit der in einen Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. - Kern des K. sind die Mutter- und Tochterunternehmen. Voraussetzung für die Einbeziehung in diesen engen K. ist die einheitliche Leitung der Tochterunternehmen durch eine Obergesellschaft (Muttergesellschaft) (§ 290 I HGB) oder die Erfüllung eines der folgenden Tatbestandsmerkmale des Control- Konzepts (§ 290 II HGB): Stimmrechtsmehrheit, das Recht die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder das Recht einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder einer Satzungsbestimmung auszuüben. - In einen Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und grundsätzlich alle Tochterunternehmen einzubeziehen, ohne Rücksicht auf ihren Sitz (Weltabschlussprinzip). - Tochterunternehmen, deren Tätigkeit sich von der Tätigkeit der anderen unterscheidet, dürfen nicht einbezogen werden, wenn dies für den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns unvereinbar ist. - Tochterunternehmen brauchen nicht einbezogen werden, wenn: erhebliche und dauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen, die zur Aufstellung benötigten Angaben nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Verzögerungen beschafft werden können oder Anteile an Tochterunternehmen weiterveräußert werden sollen. Darüber hinaus besteht noch ein Wahlrecht für Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung. - Der Völl-K. wird ergänzt von jenen Unternehmen, die ein Mutterunternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen ökonomisch selbständigen Unternehmen führen kann (Gemeinschaftsunternehmen). - Der dritte Ring des K. umfasst jene Unternehmen auf deren Geschäftspolitik ein wesentlicher Einfluss ausgeübt werden kann. Ein maßgeblicher Einfluss wird ab einem Stimmrechtsanteil von 20% vermutet.





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