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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Konzernabschluss

consolidated financial statements. Bezeichnung für den von einem Konzern aufzustellenden Jahresabschluss, dessen Notwendigkeit sich aus der geringen Aussagekraft der Einzelabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen ergibt. Diese sind allein nicht in der Lage, innerkonzernliche Liefer- und Leistungsverflechtungen sowie Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Konzernunternehmen darzustellen. Um den Bilanzadressaten einen Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu gestatten, regelt der Gesetzgeber in §§ 290 - 315 HGB und in §§ 11-15 PublG die Verpflichtung zur Erstellung und Offenlegung von K., da nur durch eine Gesamtbetrachtung des Konzerns ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden kann. Zentrale Voraussetzung für die Pflicht zu Konzernrechnungslegung ist das Vorliegen eines hierarchischen Verhältnisses zwischen den Konzernunternehmen (sog. Mutter-Tochter-Verhältnis). Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist zur Aufstellung eines K. verpflichtet, wenn es nach § 290 I HGB auf das Tochterunternehmen die einheitliche Leitung ausübt und eine Beteiligung an ihr hält (Konzept der einheitlichen Leitung) oder nach § 290 II HGB die Kontrolle über das Tochterunternehmen durch eine Stimmrechtsmehrheit, das Recht zur Organbestellung und -abberufung oder durch einen Beherrschungsvertrag hat (Control- Konzept). Für Mutterunternehmen anderer Rechtsform ist die Aufstellungspflicht im Publizitätsgesetz, in § 11 PublG, geregelt. Ein Konzern mit Sitz im Inland ist aber nur dann zur Aufstellung eines K. verpflichtet, wenn eine bestimmte Mindestgröße überschritten wird. Die zugrunde liegenden Größenkriterien werden aus §§ 293 HGB, 11 PublG abgeleitet und beziehen sich auf die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Die Pflicht zur Aufstellung ergibt sich demnach für ein Mutterunternehmen für den Fall, dass mindestens zwei der drei angegebenen Grenzwerte an zwei bzw. drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen überschritten werden. Vergleichbar dem Einzelabschluss besteht der K. aus Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzernanhang sowie Konzernlagebericht. Nach internationaler Rechnungslegung ist die Pflicht zur Konzernrechnungslegung unabhängig von der Unternehmensrechtsform. Im Unterschied zum deutschen Recht ist eine Aufstellungspflicht nach den International Accounting Standards (IAS) lediglich dann gegeben, wenn die Kriterien des Control-Konzeptes erfüllt sind. Nach US-amerikanischem Recht besteht keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von K. Sie ergibt sich aber faktisch für börsennotierte Unternehmen aufgrund der für sie geltenden SEC-Rechnungslegungspflicht. Zur Erstellung des K. ist es notwendig, die Einzelabschlüsse an die konzerneinheitliche Bilanzierung anzupassen, die Posten der angepassten Einzelbilanzen und Einzel-Gewinn- und Verlustrechnungen (Handelsbilanz II und GuV II) zur Konzern-Summenbilanz und Konzern-Summen-Gewinn- und Verlustrechnung zu addieren sowie die innerkonzernlichen Verflechtungen über Konsolidierungsrechnungen zu eliminieren.





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