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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Kraftloserklärung von Wertpapieren

invalidation/cancellation of securities. Eine Kraftloserklärung von Urkunden bewirkt allgemein, dass diese nicht mehr zur Ausübung ihrer verbrieften Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte legitimieren, da dem Papier durch behördliche Maßnahmen der Urkundencharakter entzogen wird. Davon ist beispielsweise auch eine gutgläubige Rechtausübung betroffen. - Die K.v.W. tritt meist bei Aktien auf und ist im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Sie erfolgt, wenn eine Aktie abhanden gekommen oder vernichtet worden ist oder wenn der Inhalt von Aktienurkunden durch eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse unrichtig geworden ist. Zur K.v.W. beinhaltet das AktG v.a. umfangreiche Regelungen für den Fall der Kapitalherabsetzung.





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