Home | Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Überblick
Banklexikon
Ausgabe 2014
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Eigenmittel nach KWG

Das KWG verpflichtet Kreditinstitute und seit 1998 auch Finanzdienstleistungsinstitute angemessene Eigenmittel vorzuhalten (§ 10 KWG) und definiert die Eigenmittelbestandteile. Oberbegriffe der Eigenmittel sind das haftende Eigenkapital und die Drittrang- mittel. Das haftende Eigenkapital setzt sich aus den beiden Komponenten Kemkapital und Ergänzungskapital zusammen. Das Kemkapital besteht aus dem eingezahlten Kapital sowie den offenen Rücklagen, Reingewinn, Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, Sonderposten für allgemeine Bankrisiken gemäß § 340g HGB und Zwischengewinne. Zum Ergänzungskapital gehören die Vorsorgereserven gemäß § 340f HGB, kumulative Vorzugsaktien, nicht realisierte Reserven, Sonderposten mit Rücklagenanteil, langfristige Verbindlichkeiten, Genussrechtskapital sowie Haftsummenzuschlag bei Genossenschaftsbanken. Dabei darf die Summe des Ergänzungskapitals die Summe des Haftungskapitals nicht übersteigen sowie das Ergänzungskapital nur zu 50% aus Haftungs- summenzuschlag und langfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen. Abzusetzen sind von dem Kemkapital und der Summe des Kern- und Ergänzungskapitals die gesetzlich definierten Abzugsposten. Die Drittrangmittel umfassen die Anteile und Gewinne, die sich bei der Glattstellung aller Handelsbuchpositionen ergeben würden, sowie kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Bei den Kreditinstituten darf die Summe der Drittrangmittel nicht mehr als 250% des freien Kemkapitals, das heißt des Kemkapitals betragen, das nicht zur Unterlegung der Risiken des Anlagebuches verwendet wird; für Finanzdienstleistungsinstitute liegt diese Grenze bei 200% des Kemkapitals. Die Drittrangmittel dürfen ausschließlich zur Deckung der Handelsbuchrisiken einschließlich Optionspreisrisiken sowie der Fremdwährungs- und Rohwarenrisiken herangezogen werden. Für die Bemessung der haftenden Eigenmittel ist nicht die letzte für ein Geschäftsjahr festgestellte Bilanz maßgeblich, sondern es können die Mittel bereits im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Kapitalbestandteil berücksichtigt werden.





<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Eigenmittel
 
Eigenmittelausstattung, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Weitere Begriffe : Closing-Rate-Methode | Landwirtschaftsbriefe | Triple A
 
Copyright © 2014 Banklexikon.info
Banklexikon | Finanzlexikon | Wirtschaftslexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.