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Ausgabe 2014
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Kursmaklerstellvertreter

Kursmaklersubstitut, sub-agent of an official exchange broker. Die Börsenaufsichtsbehörde bestellt, vereidigt und entlässt nach Anhörung der Kursmaklerkammer und Börsengeschäftsführung K., die in Fällen einer vorübergehenden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben. Zum K. kann nur bestellt werden, wer die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat und Angestellter eines Kursmaklers, einer Kursmaklergesellschaft (Kursmakler AG) oder einer Kursmaklerkammer ist oder zur Vertretung einer Kursmaklergesellschaft befugt ist.





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