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Ausgabe 2014
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mittelgroße Kapitalgesellschaft

medium size Corporation. Die m.K. ist ein Begriff des Bilanzrechts. Um mittelständische Kapitalgesellschaften zu schützen hat der Gesetzgeber für kleine und m.K. Erleichterungen bei der Erstellung und der Offenlegung des Jahresabschlusses festgelegt. § 267 HGB umschreibt die Größenklassen der m.K. nach folgenden drei Merkmalen von denen mindestens zwei vorliegen müssen: Die Bilanzsumme darf nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags nicht größer sein als 13.750.000 Euro, die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag dürfen nicht höher sein als 27.500.0        Euro, die Zahl der Arbeitnehmer darf im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 betragen. Des weiteren müssen zwei der drei Kriterien der kleinen Kapitalgesellschaft überschritten werden, damit die Einordnung als m.K. erfolgt. - Vgl. auch Kapitalgesellschaft.





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