Pfandbriefdeckung
mortgage bonds coverage. Bezeichnung für die gesetzlich geforderte Mindeststellung von Sicherheiten für im Umlauf befindliche Pfandbriefe. Zu differenzieren ist zwischen ordentlicher Deckung und Ersatzdeckung. - 1. Ordentliche Deckung: Gemäß §61 HypBankG bzw. § 2 I Pfandbriefgesetz muss der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken oder Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Analoges gilt für Kommunalobligationen durch Kommunaldarlehen und für Schiffspfandbriefe durch Schiffshypotheken. - 2. Ersatzdeckung: Gemäß § 6 IV HypBankG bzw. § 2 III Pfandbriefgesetz kann die ordentliche Deckung durch z.B. Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und Schatzanweisungen des Bundes oder durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank ersetzt werden, jedoch nur bis 10 % des Pfandbriefumlaufs bzw. bei öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten bis 20 %.
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